BFH - Beschluss vom 21.11.2003
III B 83/03
Vorinstanzen:
FG Rheinland-Pfalz, vom 18.02.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 1773/02

BFH - Beschluss vom 21.11.2003 (III B 83/03) - DRsp Nr. 2004/329

BFH, Beschluss vom 21.11.2003 - Aktenzeichen III B 83/03

DRsp Nr. 2004/329

Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig und durch Beschluss zu verwerfen (§ 132 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --).

Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) haben die von ihnen geltend gemachten Zulassungsgründe nach § 115 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 1. und 2. Alternative FGO nicht entsprechend den gesetzlichen Anforderungen dargelegt (§ 116 Abs. 3 Satz 3 FGO).

Im Kern haben die Kläger die Verletzung materiellen Rechts behauptet und dargelegt, warum ihrer Auffassung nach die Vorentscheidung keinen Bestand haben könne. Dies vermag indes die Zulassung der Revision nach ständiger Rechtsprechung nicht zu rechtfertigen (Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 11. Dezember 2002 IX B 124/02, BFH/NV 2003, 495, m.w.N.).