BFH - Beschluß vom 22.12.1997
VIII B 87/96
Fundstellen:
BFH/NV 1998, 94

BFH - Beschluß vom 22.12.1997 (VIII B 87/96) - DRsp Nr. 1998/8992

BFH, Beschluß vom 22.12.1997 - Aktenzeichen VIII B 87/96

DRsp Nr. 1998/8992

Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig. Ihre Begründung entspricht nicht den gesetzlichen Anforderungen des § 115 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO).

1. Wird die Beschwerde auf grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache gestützt, muß diese, abgesehen von dem hier nicht vorliegenden Fall ihrer Offensichtlichkeit, in der Beschwerdeschrift schlüssig dargelegt werden. Hat die höchstrichterliche Rechtsprechung zu der vom Beschwerdeführer für grundsätzlich bedeutsam gehaltenen Rechtsfrage bereits Stellung genommen, muß der Beschwerdeführer unter Auseinandersetzung mit der zu dieser Frage ergangenen Rechtsprechung und den gegebenenfalls in der Literatur dazu geäußerten Meinungen begründen, warum er eine weitere Klärung der Rechtsfrage gleichwohl im Interesse der Rechtseinheit oder Rechtsfortbildung für erforderlich hält (ständige Rechtsprechung vgl. z.B. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 30. März 1983 I B 9/83, BFHE 138, 152, BStBl II 1983, 479, und vom 12. Juni 1997 VI B 15/97, BFH/NV 1997, 880).