BFH - Beschluss vom 22.12.2004
IV B 29/03
Vorinstanzen:
FG München, vom 21.11.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 11 K 1370/00

BFH - Beschluss vom 22.12.2004 (IV B 29/03) - DRsp Nr. 2005/5324

BFH, Beschluss vom 22.12.2004 - Aktenzeichen IV B 29/03

DRsp Nr. 2005/5324

Gründe:

Von einer Darstellung des Tatbestands wird gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) abgesehen.

Die Beschwerde kann keinen Erfolg haben. Der Zulassungsgrund der Rechtsfortbildung nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO, auf den sich der Beklagte und Beschwerdeführer (das Finanzamt --FA--) berufen hat, ist nicht gegeben.

Eine Fortbildung des Rechts ist erforderlich, wenn über bisher ungeklärte Rechtsfragen zu entscheiden ist; insbesondere dann, wenn der Einzelfall im allgemeinen Interesse Veranlassung gibt, Leitsätze für die Auslegung von Gesetzesbestimmungen aufzustellen oder Gesetzeslücken auszufüllen (Beschluss des Bundesfinanzhofs ---BFH-- vom 22. November 2002 IV B 134/01, BFH/NV 2003, 466, m.w.N.). Ungeklärte Rechtsfragen in diesem Sinn sind hier nicht zu entscheiden. Das FA hält zwar die Frage für klärungsbedürftig, ob die Rechtsprechung zur Wirksamkeit von Feststellungsbescheiden gegenüber einem Teil der Feststellungsbeteiligten auch im Streitfall anzuwenden sei, in dem auf den nicht aufgeführten Beteiligten kein Anteil am Auseinandersetzungsgewinn entfalle und bei dem der auf ihn entfallende laufende Gewinn schon vor langer Zeit bei der Einkommensteuerveranlagung erfasst worden sei. Diese Frage ist indessen nicht klärungsfähig.