BFH - Beschluss vom 28.12.2007
IV B 6/07
Vorinstanzen:
FG Münster - 8 K 4694/04 G, F - 16.11.2006,

BFH - Beschluss vom 28.12.2007 (IV B 6/07) - DRsp Nr. 2008/4846

BFH, Beschluss vom 28.12.2007 - Aktenzeichen IV B 6/07

DRsp Nr. 2008/4846

Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig.

Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) hat einen Grund, der nach § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) die Zulassung der Revision rechtfertigen könnte, nicht --wie es § 116 Abs. 3 FGO erfordert-- in zulässiger Weise dargetan.

Die Klägerin macht als Grund für die Zulassung der Revision ausschließlich geltend, das Finanzgericht (FG) weiche von zwei Entscheidungen des Bundesfinanzhofs (BFH) ab, nämlich dem Gerichtsbescheid vom 15. Dezember 2004 I R 35/03 (wiedergegeben in Deutsches Steuerrecht --DStR-- 2005, 1485) und dem Urteil vom 19. November 2003 I R 77/01 (BFHE 204, 135), so dass die Zulassung der Revision zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung geboten sei (Divergenz - § 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative FGO).

1. Eine Abweichung vom Gerichtsbescheid vom 15. Dezember 2004 I R 35/03 könnte schon deshalb nicht zu einer Zulassung der Revision wegen Divergenz führen, weil der Gerichtsbescheid wegen eines Antrags auf mündliche Verhandlung als nicht ergangen gilt (§ 90a Abs. 3 FGO - vgl. die Anmerkung in DStR 2005, 1487).

2. Im Übrigen fehlt es an den für Divergenzrügen geltenden Darlegungsvoraussetzungen.