Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Steuerhinterziehung in sieben Fällen und wegen versuchter Steuerhinterziehung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten verurteilt.
Seine Revision, mit der er die Verletzung materiellen Rechts rügt, führt zur Änderung des Schuldspruchs und zur Aufhebung des Ausspruchs über die Gesamtstrafe; im übrigen bleibt sie erfolglos (§ 349 Abs. 2 StPO).
1. Zwischen der tateinheitlich begangenen Einkommen- und Gewerbesteuerhinterziehung einerseits und der Umsatzsteuerhinterziehung andererseits für die Jahre 1990, 1991 und 1992 wird jeweils Tateinheit dadurch hergestellt, daß die entsprechenden Steuererklärungen gleichzeitig beim Finanzamt eingereicht wurden (vgl. UA S. 4) und in den für die Steuerhinterziehung entscheidenen Punkten inhaltsgleich waren (vgl. BGHSt 33, 163; BGHR AO § 370 I Konkurrenzen 9 und 11; BGH wistra 1993, 222; BGH wistra 1996, 62).
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