Nach dem Bezugserl. sind formwechselnde Umwandlungen von PersGes in KapGes und umgekehrt trotz des BFH-Beschl. v. 4. 12. 1996 - II B 116/96 (DB 1997 S. 79) grestl. nach wie vor als steuerbare Rechtsträgerwechsel zu behandeln. In Fällen, in denen gegen entsprechende Steuerfestsetzungen Einspruch eingelegt wird, ist die Entscheidung über den Einspruch vorerst zurückzustellen. Außerdem kann auf Antrag Aussetzung der Vollziehung des angefochtenen Bescheides nach § 361 Abs. 2 AO gewährt werden.
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