FG Hamburg - Beschluss vom 04.12.2003
III 63/03
Normen:
FGO § 139 ; GKG § 13 ; GKG § 19 Abs. 4 ; GKG § 25 Abs. 2 ;
Fundstellen:
DStRE 2004, 663
EFG 2004, 833

Gerichtskostengesetz: Streitwert bei Erledigung verschiedener Gegenstände

FG Hamburg, Beschluss vom 04.12.2003 - Aktenzeichen III 63/03

DRsp Nr. 2004/3980

Gerichtskostengesetz : Streitwert bei Erledigung verschiedener Gegenstände

Wenn bei Erledigung eines Finanzprozesses mittels tatsächlicher Verständigung Folgejahr-Fragen mitgeregelt werden, bezieht sich der festzusetzende Streitwert gleichwohl nur auf die streitgegenständliche Steuer und (im Unterschied zu GKG -Kostenverzeichnis Nr. 1653 und 2310) nicht auf die gleichzeitig erledigten Folgejahr-Fragen, bezüglich derer eine Vertretung gemäß § 139 Abs. 3 Satz 3 FGO nicht erstattungsfähig ist.

Normenkette:

FGO § 139 ; GKG § 13 ; GKG § 19 Abs. 4 ; GKG § 25 Abs. 2 ;

Entscheidungsgründe:

Er (der Beschluss) bezieht sich nur auf die streitgegenständliche Steuer und (im Unterschied zu GKG -Kostenverzeichnis Nr. 1653 und 2310) nicht auf die gleichzeitige Erledigung von Folgejahr-Fragen, bezüglich derer eine Vertretung gemäß § 139 Abs. 3 Satz 3 FGO nicht erstattungsfähig ist.

Fundstellen
DStRE 2004, 663