BFH - Beschluß vom 25.11.1999
X B 48/99
Normen:
EStG § 4 Abs. 4, § 15 Abs. 1 Nr. 1 ; FGO § 115 Abs. 2, 3 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2000, 477

Grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache

BFH, Beschluß vom 25.11.1999 - Aktenzeichen X B 48/99

DRsp Nr. 2000/442

Grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache

1. Es ist keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung i.S.d. § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO, da durch die Rspr. des BFH geklärt, dass die besonderen Anforderungen, die an die steuerrechtliche Anerkennung von Angehörigenverträgen zu stellen sind, auch für Rechtsbeziehungen zwischen Schwiegervater und Schwiegersohn gelten. 2. Soll die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache auf diese Problematik gestützt werden, bedarf es daher einer besonders detaillierten Darlegung weiteren Klärungsbedarfs.

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 4, § 15 Abs. 1 Nr. 1 ; FGO § 115 Abs. 2, 3 ;

Gründe:

Die Beschwerde ist teils unzulässig, weil sie nicht in der erforderlichen Weise begründet wurde (§ 115 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --), teils unbegründet, weil die geltend gemachten Zulassungsgründe nicht gegeben sind.

1. Von vornherein unbeachtlich in diesem Verfahren sind die Einwände, die allein die Richtigkeit des angefochtenen Urteils betreffen (vgl. z.B. die Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 24. April 1998 X B 155/97, BFH/NV 1998, 1331; vom 19. August 1998 X B 111/97, BFH/NV 1999, 210; vom 25. August 1998 IX B 70/98, BFH/NV 1999, 213, und vom 29. Oktober 1998 X B 132/98, BFH/NV 1999, 510, 511; Gräber, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., 1997, § 115 Rz. 58 und 62).