FG Hessen - Urteil vom 14.12.2004
6 K 1562/01
Normen:
AO § 191 ; FGO § 102 ; AO § 69 ; AO § 71 ;

Haftung; Lohnsteuerhilfeverein; Steuerschuldner; Vereinssitz; Zuständigkeit - Zuständigkeit für den Erlass eines Haftungsbescheides gegen einen Lohnsteuerhilfeverein mit mehreren Niederlassungen

FG Hessen, Urteil vom 14.12.2004 - Aktenzeichen 6 K 1562/01

DRsp Nr. 2005/2546

Haftung; Lohnsteuerhilfeverein; Steuerschuldner; Vereinssitz; Zuständigkeit - Zuständigkeit für den Erlass eines Haftungsbescheides gegen einen Lohnsteuerhilfeverein mit mehreren Niederlassungen

1. Zuständig für den Erlass von Haftungsbescheiden gegen einen Lohnsteuerhilfeverein mit mehreren Beratungsstellen ist nicht die Finanzbehörde, in deren Bezirk der Verein seinen Sitz hat, sondern die, in deren Bezirk der Verein sein Unternehmen überwiegend betreibt. 2. Die überwiegende Geschäftstätigkeit eines Vereins findet regelmäßig am Ort der Niederlassung statt, die die höchsten Umsätze erzielt, wenn die Werbung, die Einziehung der Mitgliedsbeiträge und die Betreuung der Mitglieder durch die Niederlassungen eigenständig erfolgen. 3. Ein Ermessensfehler bei der Haftungsinanspruchnahme liegt vor, wenn bei Verletzung steuerlicher Pflichten mehrere Gesamtschuldner vorhanden sind und das Finanzamt denjenigen Gesamtschuldner, der vorrangig oder zumindest gleichwertig für die Erfüllung der steuerlichen Pflichten verantwortlich ist, nicht, wohl aber einen anderen nachrangigen oder anderen gleichwertig Mitverantwortlichen in Anspruch nimmt.

Normenkette:

AO § 191 ; FGO § 102 ; AO § 69 ; AO § 71 ;

Tatbestand: