FG Hessen - Beschluss vom 15.12.2004
12 Ko 3205/02
Normen:
FGO § 33 Abs. 1 Nr. 3 ; FGO § 139 Abs. 2 ; FGO § 149 Abs. 1 ; FGO § 139 Abs. 1 ;

Kostenfestsetzung; Aufwendung; Personalkosten; Steuerberater Prüfung; Berufsrechtliche Streitigkeit; Ausfall der Arbeitskraft - Personalkosten als erstattungsfähige Aufwendungen

FG Hessen, Beschluss vom 15.12.2004 - Aktenzeichen 12 Ko 3205/02

DRsp Nr. 2005/2544

Kostenfestsetzung; Aufwendung; Personalkosten; Steuerberater Prüfung; Berufsrechtliche Streitigkeit; Ausfall der Arbeitskraft - Personalkosten als erstattungsfähige Aufwendungen

Ein Arbeitgeber, der Prozessbeteiligter ist, kann wegen des Verlustes der Arbeitskraft des Mitarbeiters, den das Gericht als Zeugen geladen hat, von der unterliegenden Prozesspartei keine Entschädigung verlangen.

Normenkette:

FGO § 33 Abs. 1 Nr. 3 ; FGO § 139 Abs. 2 ; FGO § 149 Abs. 1 ; FGO § 139 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Der Erinnerungsführer erhob mit Schriftsatz vom 16.3.1999 Klage gegen den Erinnerungsgegner wegen Nichtbestehens der Steuerberaterprüfung 1998. In dem unter der Geschäftsnummer 13 K 1306/99 registrierten Verfahren fand am 8.11.2001 die mündliche Verhandlung statt, in deren Verlauf die bei dem Erinnerungsgegner beschäftigte und in dem Prüfungstermin vom 8.3.1999 als Prüferin fungierende Ministerialrätin A gemäß dem Senatsbeschluss vom 17.9.2001 als Zeugin gehört wurde. Im Rahmen der Sitzung wurde die Klage abgewiesen und dem Erinnerungsführer die Kosten des Verfahrens auferlegt.