Zur Abgrenzung des Anwendungsbereichs der
Die Abgrenzung richtet sich nach der Auftragserteilung, Bestellung, Beiordnung, etc. in der konkreten gebührenrechtlichen Angelegenheit. Für die Zeit vor dem 01.07.2004 ist weiterhin die
In § 60 RVG wird die Dauerübergangsregelung des §
Über die Frage, wer die Kosten eines finanzgerichtlichen Verfahrens zu tragen hat (§ 135 - § 138 FGO), entscheidet das Gericht im Urteil oder, wenn das Verfahren in anderer Weise beendet worden ist, durch Beschluss (§ 143 FGO).
Die Anfechtung dieser Kostenentscheidung ist nach § 145 FGO unzulässig, wenn nicht gegen die Entscheidung in der Hauptsache ein Rechtsmittel eingelegt wird.
Kosten sind
die Gerichtskosten und
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