OFD Magdeburg - Verfügung vom 07.04.2004
S 2350 - 25 - St 224 V

OFD Magdeburg - Verfügung vom 07.04.2004 (S 2350 - 25 - St 224 V) - DRsp Nr. 2008/87696

OFD Magdeburg, Verfügung vom 07.04.2004 - Aktenzeichen S 2350 - 25 - St 224 V

DRsp Nr. 2008/87696

Abgrenzung zwischen Aus- und Fortbildungskosten - Änderung der Rechtsprechung; Aufwendungen für eine Umschulungsmaßnahme und für ein berufsbegleitendes erstmaliges Hochschulstudium als Werbungskosten abziehbar

1 Allgemeines

Der BFH hat seine bisherige Rechtsprechung zur Abgrenzung von Aus- und Fortbildungskosten aufgegeben. Nach den Urteilen vom 17.12.2002 - VI R 137/01 (H 34 LStH „Erststudium”) - und vom 04.12.2002 - VI R 120/01 (H 34 LStH „Umschulungskosten”) - stellen Aufwendungen für ein berufsbegleitendes Erststudium bzw. für eine Umschulungsmaßnahme bei hinreichender beruflicher Veranlassung Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit dar.

Die o. g. Urteile sind zwischenzeitlich im BStBl 2003 II S. 403 bzw. S. 407 veröffentlicht worden und ab sofort in allen offenen, gleich gelagerten Fällen anzuwenden. Dabei sind folgende Grundsätze zu beachten:

2 Fortbildung und Umschulung

2.1 Änderung der Rechtsprechung

Aufwendungen für

  • ein berufsbegleitendes Erststudium bzw.

  • eine Umschulungsmaßnahme, die eine Grundlage dafür bildet, von einer Erwerbs- oder Berufsart zu einer anderen überzuwechseln,