BFH - Beschluß vom 24.11.1999
X B 87/99
Normen:
AO § 195 S. 2; FGO § 115 Abs. 2, 3 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2000, 677

Prüfungsanordnung

BFH, Beschluß vom 24.11.1999 - Aktenzeichen X B 87/99

DRsp Nr. 2000/2619

Prüfungsanordnung

Die Behauptung, es fehle einschlägige Rspr. "zu dieser Art des Vorgehens" des FA bei Erlass einer angefochtenen Prüfungsanordnung, genügt den Anforderungen an die Beschwerdebegründung ebenso wenig wie der Vortrag, es liege eine "Präzedenzfall" vor.

Normenkette:

AO § 195 S. 2; FGO § 115 Abs. 2, 3 ;

Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig, weil sie nicht in der erforderlichen Weise begründet wurde (§ 115 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --).

1. Von vornherein unbeachtlich in diesem Verfahren sind die Einwände, die allein die Richtigkeit des angefochtenen Urteils betreffen (vgl. z.B. die Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 24. April 1998 X B 155/97, BFH/NV 1998, 1331; vom 19. August 1998 X B 111/97, BFH/NV 1999, 210, und vom 16. März 1999 X B 108/98, BFH/NV 1999, 1347; Gräber, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., 1997, § 115 Rz. 58 und 62).