BFH - Beschluß vom 15.12.1999
X B 86/99
Normen:
AO §§ 162, 193, 196 ; FGO § 100 Abs. 1 S. 4, § 115 Abs. 2, 3 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2000, 681

Rechtswidrigkeit einer Prüfungsanordnung; Feststellungsinteresse

BFH, Beschluß vom 15.12.1999 - Aktenzeichen X B 86/99

DRsp Nr. 2000/2618

Rechtswidrigkeit einer Prüfungsanordnung; Feststellungsinteresse

1. Aus einer rechtswidrigen Prüfungsanordnung i.S.d. § 196 AO kann ein Verwertungsverbot resultieren, das zu einem Rechtsschutzinteresse für eine Fortsetzungsfeststellungsklage führen kann. 2. Ein derartiges Feststellungsinteresse kann unter dem Gesichtspunkt des Rechtsschutzinteresses i.S.d. § 100 Abs. 1 Satz 4 FGO nur mit Hilfe substantiierter, in sich schlüssiger Darlegungen begründet werden. Beanstandet der Stpfl. in diesem Zusammenhang nur die Befugnis des FA, die Besteuerungsgrundlagen nach einer Ap nach § 162 AO zu schätzen, so sind diese Beanstandungen ungeeignet, da sie nur die rechtliche Würdigung des FG betreffen.

Normenkette:

AO §§ 162, 193, 196 ; FGO § 100 Abs. 1 S. 4, § 115 Abs. 2, 3 ;

Gründe:

Die Beschwerde hat keinen Erfolg, teils, weil sie nicht in der erforderlichen Weise begründet wurde (§ 115 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --), teils, weil die geltend gemachten Zulassungsgründe nicht gegeben sind.

1. Von vornherein unbeachtlich in diesem Verfahren sind die Einwände, die allein die Richtigkeit des angefochtenen Urteils betreffen (vgl. z.B. die Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 24. April 1998 X B 155/97, BFH/NV 1998, 1331; vom 19. August 1998 X B 111/97, BFH/NV 1999, 210, und vom 16. März 1999 X B 108/98, BFH/NV 1999, 1347; Gräber, , 4. Aufl., 1997, § Rz. 58 und 62).