1. Nach § 155FGO i.V.m. § 227 Abs.1 Satz 1 der ZPO kann ein Termin aus erheblichen Gründen verlegt werden (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 5.Dezember 1979 II R 56/76, BFHE 129, 297, BStBl II 1980, 208). Im Streitfall ist kein erheblicher Grund gegeben.
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