BFH - Beschluß vom 03.12.1999
VI B 75/99
Normen:
FGO § 6 Abs. 4 S. 1; GKG § 8 Abs. 1 S. 1; ZPO § 46 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2000, 732

Übertragung des Rechtsstreits auf den Einzelrichter; Stattgabe eines Befangenheitsantrags

BFH, Beschluß vom 03.12.1999 - Aktenzeichen VI B 75/99

DRsp Nr. 2000/2608

Übertragung des Rechtsstreits auf den Einzelrichter; Stattgabe eines Befangenheitsantrags

1. Unter bestimmten Voraussetzungen kann der Senat eines FG durch Beschluss den Rechtsstreit auf einen seiner Mitglieder als Einzelrichter übertragen. 2. Ein derartiger Beschluss ist unanfechtbar und eine dagegen erhobene Beschwerde daher nicht statthaft. 3. Die Stattgabe eines Befangenheitsantrages soll grds. im Tenor des Beschlusses erfolgen. Ein Beschluss ist aber nicht deswegen "greifbar gesetzwidrig", wenn dies lediglich in den Gründen geschieht.

Normenkette:

FGO § 6 Abs. 4 S. 1; GKG § 8 Abs. 1 S. 1; ZPO § 46 ;

Gründe:

Die Beschwerde ist nicht statthaft und war deshalb zu verwerfen.

1. Nach der verfassungsgemäßen Vorschrift des § 6 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung -- FGO -- (Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 5. Mai 1999 XI R 133/96, BFH/NV 1999, 1366, und vom 31. März 1999 XI R 100/96, BFH/NV 1999, 1242) kann unter bestimmten Voraussetzungen der Senat des Finanzgerichts (FG) --durch Beschluss-- den Rechtsstreit auf einen seiner Mitglieder als Einzelrichter übertragen. Ein solcher Beschluss ist unanfechtbar (§ 6 Abs. 4 Satz 1 FGO), eine dagegen erhobene Beschwerde also grundsätzlich nicht statthaft (§ 128 Abs. 1 a.E. FGO; vgl. dazu BFH-Beschluss vom 3. Dezember 1998 I B 124/98, BFH/NV 1999, 793 zu 1.).