Die Beschwerde ist nicht statthaft und war deshalb zu verwerfen.
1. Nach der verfassungsgemäßen Vorschrift des § 6 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung -- FGO -- (Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 5. Mai 1999 XI R 133/96, BFH/NV 1999, 1366, und vom 31. März 1999 XI R 100/96, BFH/NV 1999, 1242) kann unter bestimmten Voraussetzungen der Senat des Finanzgerichts (FG) --durch Beschluss-- den Rechtsstreit auf einen seiner Mitglieder als Einzelrichter übertragen. Ein solcher Beschluss ist unanfechtbar (§ 6 Abs. 4 Satz 1 FGO), eine dagegen erhobene Beschwerde also grundsätzlich nicht statthaft (§ 128 Abs. 1 a.E. FGO; vgl. dazu BFH-Beschluss vom 3. Dezember 1998 I B 124/98, BFH/NV 1999, 793 zu 1.).
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