BFH - Urteil vom 28.11.2017
VII R 30/15
Normen:
AO § 258; EuBeitrG §§ 13, 14; GG Art. 19 Abs. 4 Satz 1; FGO § 41; StBerG § 46 Abs. 2 Nr. 4;
Vorinstanzen:
FG Köln, vom 30.09.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 14 K 2097/13

Zulässigkeit von Einwendungen gegen eine auf Ersuchen eines ausländischen Staats beigetriebene Forderung

BFH, Urteil vom 28.11.2017 - Aktenzeichen VII R 30/15

DRsp Nr. 2018/2863

Zulässigkeit von Einwendungen gegen eine auf Ersuchen eines ausländischen Staats beigetriebene Forderung

1. NV: Einwendungen gegen die Forderungen des um Beitreibung ersuchenden Staats, gegen den ursprünglichen Vollstreckungstitel oder gegen den einheitlichen Vollstreckungstitel sind bei der zuständigen Instanz des ersuchenden Staats geltend zu machen (§ 13 Abs. 2 Satz 1 EUBeitrG). 2. NV: Wird das Beitreibungsverfahren ruhend gestellt, um den Ausgang der Verfahren im ersuchenden Staat abzuwarten, ist eine zwischenzeitliche Prüfung, ob Beitreibungshilfe aus Rechtsgründen ausscheidet, nicht erforderlich. Erst wenn die Fortsetzung der Beitreibung unmittelbar droht, ist im ersuchten Staat zu prüfen, ob die weiteren Voraussetzungen für eine Beitreibung vorliegen. 3. NV: Diese Aufteilung entspricht effektivem Rechtsschutz; sie dient der Vermeidung von Doppel- und Mehrfachprüfungen und widerstreitender Entscheidungen.

Tenor

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Finanzgerichts Köln vom 30. September 2015 14 K 2097/13 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Normenkette:

AO § 258; EuBeitrG §§ 13, 14; GG Art. 19 Abs. 4 Satz 1; FGO § 41; StBerG § 46 Abs. 2 Nr. 4;

Gründe

I.