§ 203 a Meldepflicht bei Bezug von Arbeitslosengeld, Bürgergeld oder Unterhaltsgeld
SGB V ( SGB V - Gesetzliche Krankenversicherung )
Die Agenturen für Arbeit oder in den Fällen des § 6 a des Zweiten Buches die zugelassenen kommunalen Träger erstatten die Meldungen hinsichtlich der nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 2 a Versicherten entsprechend §§ 28 a bis 28 c des Vierten Buches.