FG Hamburg - Urteil vom 25.07.2006
3 K 66/06
Normen:
AktG § 111 ; UStG § 1 Abs. 1 Nr. 1 § 2 Abs. 1 § 3 Abs. 9 § 3a Abs. 4 Nr. 3 § 4 Nr. 26 Buchst. b § 19 Abs. 1 ; UStR 2005 Abschn. 120 Abs. 1;
Fundstellen:
DStRE 2007, 635
EFG 2007, 453

Aufsichtsratstätigkeit als sonstige unternehmerische Leistung

FG Hamburg, Urteil vom 25.07.2006 - Aktenzeichen 3 K 66/06

DRsp Nr. 2007/226

Aufsichtsratstätigkeit als sonstige unternehmerische Leistung

1. Die Aufsichtsratstätigkeit ist als sonstige unternehmerische Leistung des Aufsichtsratsmitglieds umsatzsteuerbar. 2. Die Aufsichtsratstätigkeit in einer privatwirtschaftlich tätigen AG ist nicht als Ehrenamt von der Umsatzsteuer befreit. 3. Es handelt sich auch der Höhe nach nicht mehr um ein Ehrenamt, wenn das Honorar in 2003 mehr beträgt als durchschnittlich 2.500 EUR je ganztägiger Sitzung einschließlich Vor- und Nachbereitung, nachdem der Bundesrechnungshof 1992 (laut BFH-Urteil vom 29. Juni 2000, V R 28/99, BFHE 191, 468, BStBl II 2000, 597 betreffend 1993) nur 1.000 DM zuzüglich je der Hälfte für Vor- und Nachbereitung noch als angemessene Aufwandsentschädigung für ehrenamtliche Gremiumstätigkeit angesehen hat. 4. Da sämtliche unternehmerischen Aktivitäten umsatzsteuerlich als ein Unternehmen zusammengefasst werden, kommt einem anderweitig unternehmerisch (hier als Rechtsanwalt) tätigen Aufsichtsratsmitglied die Kleinunternehmerregelung nicht zu Gute, wenn nur die Aufsichtsratsvergütungen die Kleinunternehmergrenzen unterschreiten.

Normenkette:

AktG § 111 ; UStG § 1 Abs. 1 Nr. 1 § 2 Abs. 1 § 3 Abs. 9 § 3a Abs. 4 Nr. 3 § 4 Nr. 26 Buchst. b § 19 Abs. 1 ; UStR 2005 Abschn. 120 Abs. 1;

Tatbestand: