OVG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 13.04.2016
14 A 1648/15
Normen:
VwGO § 113 Abs. 1; KAG § 2 Abs. 2; KAG § 3; GlüStV § 4d; RL 2006/112/EG Art. 135 Abs. 1 Buchst. i); GG Art. 12 Abs. 1; GG Art. 105 Abs. 2a S. 1;
Vorinstanzen:
VG Gelsenkirchen, - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 280/15

Erlass eines Steuerbescheids auf Grundlage einer Vergnügungssteuersatzung für das Vermitteln oder Veranstalten von Pferde- und Sportwetten in Wettbüros; Einordnung der Wettbürosteuer als örtliche Aufwandsteuer; Besteuerung des Konsumaufwands des Wettkunden für das Wetten in einem Wettbüro

OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 13.04.2016 - Aktenzeichen 14 A 1648/15

DRsp Nr. 2016/10109

Erlass eines Steuerbescheids auf Grundlage einer Vergnügungssteuersatzung für das Vermitteln oder Veranstalten von Pferde- und Sportwetten in Wettbüros; Einordnung der Wettbürosteuer als örtliche Aufwandsteuer; Besteuerung des Konsumaufwands des Wettkunden für das Wetten in einem Wettbüro

1. Dem Vergnügungssteuerrecht ist geläufig, dass kein der steuerbaren Veranstaltung betragsmäßig abgrenzbar zurechenbarer Konsumaufwand und kein unmittelbarer rechtlicher Konnex zwischen Konsumaufwand und besteuertem Vergnügen vorhanden sein muss. 2. Das Wetten in einem Wettbüro ist nicht der Einkommenserzielung zuzurechnen und kann daher Grundlage einer Aufwandsteuererhebung sein. 3. Die Wettbürosteuer ist weder der Renn- und Sportwettensteuer noch der Konzessionsabgabe nach § 4d GlüStV oder der Umsatzsteuer gleichartig im Sinne von Art. 105 Abs. 2a GG.

Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Vollstreckungsschuldnerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Vollstreckungsgläubigerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

VwGO § 113 Abs. 1; KAG § 2 Abs. 2; KAG § 3; GlüStV § 4d;