Autorin: Diplom-Finanzwirtin Rabea Schwarz |
Die Vorschriften über den ermäßigten Steuersatz sind in den Art. 98 -101 und im Anhang III MwStSystRL niedergelegt. Gemeinschaftsrechtlich sind bis zu zwei ermäßigte Steuersätze zulässig, die mindestens 5 % der Bemessungsgrundlage betragen müssen. Der durch den nationalen Gesetzgeber festgelegte ermäßigte Steuersatz von 7 % entspricht also den EU-rechtlichen Vorgaben.
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