Problem

Autorin: Diplom-Finanzwirtin Rabea Schwarz

Die dem ermäßigten Steuersatz i.H.v. 7 % unterliegenden Umsätze sind abschließend in § 12 Abs. 2 UStG geregelt. Hierunter fällt eine Vielzahl von unterschiedlichen Leistungen, die aus sozialen, struktur- oder wirtschaftspolitischen Gründen nicht mit dem Regelsteuersatz belastet werden sollen. Die Steuerermäßigung erfasst auch die der Hauptleistung zuzurechnenden unselbständigen Nebenleistungen (z.B. Verpacken und Befördern einer in der Anlage 2 zu § 12 UStG aufgeführten Ware; Zurverfügungstellen der Garderobe bei nach § 12 Abs. 2 Nr. 7a UStG begünstigter Theatervorführung).