Gestaltungshinweise

Autorin: Diplom-Finanzwirtin Rabea Schwarz

Umsätze mit Gegenständen der Anlage 2 zu § 12 UStG

Die Lieferungen, die Einfuhr, der innergemeinschaftliche Erwerb (§ 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG) und die Vermietung (§ 12 Abs. 2 Nr. 2 UStG) der in der Anlage 2 bezeichneten Gegenstände unterliegen dem ermäßigten Steuersatz (BMF-Schreiben v. 05.08.2004, BStBl I, 638). Nicht begünstigt sind die bezeichneten Gegenstände, wenn sie als unselbständige Bestandteile in einer sonstigen Leistung aufgehen (z.B. Zutaten bei einer Werkleistung). Im Wesentlichen enthält die Anlage 2 folgende Warengruppen:

land- und forstwirtschaftliche Erzeugnisse (u.a. lebende Tiere, Fleisch, Fisch, Gemüse, Früchte),

Futtermittel,

Lebensmittel (keine "Luxuslebensmittel" wie z.B. Kaviar, Austern, Hummer, Schnecken),

Verlagserzeugnisse und Erzeugnisse des graphischen Gewerbes (z.B. Bücher, Zeitungen, Zeitschriften),

Körperersatzstücke (Prothesen, Hörgeräte, jedoch keine Brillen) und Rollstühle (auch mit Motor),

Kunstgegenstände und Sammlungen,

Erzeugnisse zum Zwecke der Monatshygiene (seit 01.01.2020),

vom 01.07.2020 bis zum 01.01.2024 erbrachte Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen.

Hinweis