Gemäß § 15 Abs. 2 UStG ist der Vorsteuerabzug ausgeschlossen für die Lieferungen, die Einfuhr und den innergemeinschaftlichen Erwerb von Gegenständen sowie für die sonstigen Leistungen, die zur Ausführung der folgenden Umsätze verwendet werden:
![]() | Steuerfreie Umsätze, |
![]() | Umsätze im Ausland, die steuerfrei wären, wenn sie im Inland ausgeführt würden. |
Über die Möglichkeit, die Vorsteuer abzuziehen, ist sofort eine Entscheidung zu treffen. Sofern eine sofortige Verwendung tatsächlich nicht möglich ist, richtet sich die Frage, ob ein Vorsteuerabzug gem. § 15 Abs. 2 UStG ausgeschlossen ist, nach der Verwendungsabsicht des Unternehmers.