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  1. Umsatzsteuer-Praxis A-Z
  2. N
  3. Nicht abzugsfähige Betriebsausgaben
  4. Gestaltungshinweise

  • Umsatzsteuer-Praxis A-Z
  • N
  • Nicht abzugsfähige Betriebsausgaben
  • Gestaltungshinweise

  • Aufwendungen für Geschenke (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG)
  • Aufwendungen für Bewirtungen aus geschäftlichem Anlass (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 EStG)
  • Repräsentationsaufwendungen nach § 12 Nr. 1 EStG
  • Sonstige Aufwendungen, die die Lebensführung des Steuerpflichtigen oder anderer Personen berühren, soweit sie nach allgemeiner Verkehrsauffassung als unangemessen anzusehen sind (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 7 EStG)
  • Aufwendungen für Einrichtungen des Steuerpflichtigen, soweit sie der Bewirtung, Beherbergung oder Unterhaltung von Personen, die nicht Arbeitnehmer des Unternehmers sind, dienen (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 EStG)
  • Aufwendungen für Jagd oder Fischerei, für Segeljachten oder Motorjachten sowie für ähnliche Zwecke und die damit zusammenhängenden Bewirtungen (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 EStG)
Aufwendungen für Geschenke (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG) Aufwendungen für Bewirtungen aus geschäftlichem Anlass (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 EStG) Repräsentationsaufwendungen nach § 12 Nr. 1 EStG Sonstige Aufwendungen, die die Lebensführung des Steuerpflichtigen oder anderer Personen berühren, soweit sie nach allgemeiner Verkehrsauffassung als unangemessen anzusehen sind (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 7 EStG) Aufwendungen für Einrichtungen des Steuerpflichtigen, soweit sie der Bewirtung, Beherbergung oder Unterhaltung von Personen, die nicht Arbeitnehmer des Unternehmers sind, dienen (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 EStG) Aufwendungen für Jagd oder Fischerei, für Segeljachten oder Motorjachten sowie für ähnliche Zwecke und die damit zusammenhängenden Bewirtungen (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 EStG)

Gestaltungshinweise

Grundsätzlich muss es sich bei den nach § 15 Abs. 1a UStG vom Vorsteuerabzug ausgeschlossenen Sachverhalten um durch das Unternehmen veranlasste Kosten handeln. Liegen bereits die Voraussetzungen des § 15 Abs. 1 UStG nicht vor, so ist der Vorsteuerabzug bereits aus diesem Grund zu versagen.


Aufwendungen für Geschenke (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG)
Aufwendungen für Bewirtungen aus geschäftlichem Anlass (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 EStG)
Repräsentationsaufwendungen nach § 12 Nr. 1 EStG
Sonstige Aufwendungen, die die Lebensführung des Steuerpflichtigen oder anderer Personen berühren, soweit sie nach allgemeiner Verkehrsauffassung als unangemessen anzusehen sind (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 7 EStG)
Aufwendungen für Einrichtungen des Steuerpflichtigen, soweit sie der Bewirtung, Beherbergung oder Unterhaltung von Personen, die nicht Arbeitnehmer des Unternehmers sind, dienen (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 EStG)
Aufwendungen für Jagd oder Fischerei, für Segeljachten oder Motorjachten sowie für ähnliche Zwecke und die damit zusammenhängenden Bewirtungen (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 EStG)
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