Grundsätzlich muss es sich bei den nach § 15 Abs. 1a UStG vom Vorsteuerabzug ausgeschlossenen Sachverhalten um durch das Unternehmen veranlasste Kosten handeln. Liegen bereits die Voraussetzungen des § 15 Abs. 1 UStG nicht vor, so ist der Vorsteuerabzug bereits aus diesem Grund zu versagen.