BFH - Urteil vom 17.08.2023
V R 3/21
Normen:
UStG § 14c Abs. 1 S. 1, 2, 3; UStG § 24 Abs. 1 S. 1 Nr. 3, S. 3;
Fundstellen:
DStR 2024, 107
StX 2024, 42
DStRE 2024, 183
UStB 2024, 40
BFH/NV 2024, 346
StuB 2024, 139
BBK 2024, 248
DB 2024, 778
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 26.07.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 71/19

Handeln bei der Inrechnungstellung von im Wege der Realteilung an einen Gesellschafter übertragenen Wirtschaftsgütern durch eine vollbeendete Personengesellschaft als Abwicklung des aufgegebenen Betriebs; Vorliegen einer Rechnung mit Steuerausweis

BFH, Urteil vom 17.08.2023 - Aktenzeichen V R 3/21

DRsp Nr. 2024/375

Handeln bei der Inrechnungstellung von im Wege der Realteilung an einen Gesellschafter übertragenen Wirtschaftsgütern durch eine vollbeendete Personengesellschaft als Abwicklung des aufgegebenen Betriebs; Vorliegen einer Rechnung mit Steuerausweis

1. Liegt eine Rechnung mit Steuerausweis vor, ist nicht zu entscheiden, ob die in der Rechnung ausgewiesene Steuer die gesetzlich entstandene Steuer übersteigt, wenn im Übrigen die Voraussetzungen des § 14c Abs. 1 Satz 1 UStG vorliegen. 2. Die Lieferung von Geräten, die der Unternehmer lediglich für Umsätze nach § 24 Abs. 1 Satz 1 UStG verwendet hat, unterliegt nicht der Durchschnittssatzbesteuerung (Aufgabe des Senatsurteils vom 10.11.1994 - V R 87/93, BFHE 176, 477, BStBl II 1995, 218 und wie Abschn. 24.2 Abs. 6 Satz 2 UStAE). 3. Entgegen Abschn. 24.2 Abs. 6 Satz 3 UStAE führt es nicht zu einer Verwaltungsvereinfachung, die Lieferung von Gegenständen, die nicht § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UStG unterliegt, als dieser Vorschrift unterliegend zu behandeln.

Tenor

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 26.07.2019 - 5 K 71/19 aufgehoben.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des gesamten Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Normenkette:

UStG § 14c Abs. 1 S. 1, 2, 3; UStG § 24 Abs. 1 S. 1 Nr. 3, S. 3;

Gründe

I.