Autorin: Diplom-Finanzwirtin Rabea Schwarz |
Rechtliche Grundlagen:
§ 25 UStG, Abschn. 25.1-25.5 UStAE
Problemkreise:
Erbringen Unternehmer Reiseleistungen, können sie in den Anwendungsbereich der Sonderregelung des § 25 UStG fallen. Die Margenbesteuerung ist dabei nicht nur für Veranstalter von Pauschalreisen von Bedeutung, sondern auch für Unternehmer, die nur einzelne Leistungen, wie z.B. die Vermietung von Ferienwohnungen, erbringen. Zudem können im Einzelfall auch Reisebüros in den Anwendungsbereich des § 25 UStG fallen.
Siehe auch:
Aufzeichnungspflichten gem. § 22 UStG
Ort der sonstigen Leistung für Beförderungsleistungen
Sonstige Steuerbefreiungen (Überblick)