Organisatorische Eingliederung in der umsatzsteuerlichen Organschaft
FG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 27.01.2010 - Aktenzeichen 3 K 361/03
DRsp Nr. 2010/23256
Organisatorische Eingliederung in der umsatzsteuerlichen Organschaft
1. Hält eine GmbH als Muttergesellschaft 51 % der Anteile der Tochter-GmbH und die übrigen Anteile der Geschäftsführer der Tochter-GmbH, der zugleich Prokurist der Muttergesellschaft ist, liegt aufgrund fehlender organisatorischer Eingliederung keine umsatzsteuerliche Organschaft vor, wenn die Mutter-GmH über keine institutionell abgesicherte unmittelbare Eingriffsmöglichkeiten in den Kernbereich der laufenden Geschäftsführung der Tochter-GmbH verfügt und keine Möglichkeit der Willensbildung bei der Geschäftsführung der Tochter-GmbH besteht.2. Die Abrede der Tochter-GmbH Weisungen erteilen zu können, begründet keine organisatorische Eingliederung, wenn die tatsächliche Ausführung aufgrund fehlender Möglichkeit die Geschäftsführung anzuweisen, nicht sichergestellt ist.
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