Praxisfälle

Autor: Prof. Dr. Peter Mann

A betreibt eine Allgemeinarztpraxis.

A tätigt ausschließlich gem. § 4 Nr. 14 UStG steuerfreie Umsätze. Damit ist ein Vorsteuerabzug gem. § 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 UStG ausgeschlossen.

M betreibt ein Versicherungsbüro. Um seine Geschäftsfelder auszuweiten, überlegt er sich, zusätzlich Immobilien zu makeln.

Mit dem Versicherungsbüro tätigt M nach § 4 Nr. 11 UStG steuerfreie Ausgangsumsätze. Diese schließen gem. § 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 UStG den Vorsteuerabzug aus den Eingangsleistungen aus. Die Tätigkeit als Immobilienmakler ist steuerpflichtig, so dass ein Vorsteuerabzug nicht ausgeschlossen wird. Werden Eingangsleistungen sowohl für die Versicherungsbürotätigkeit als auch für die Maklertätigkeit bezogen, so müssen die Vorsteuerbeträge gem. § 15 Abs. 4 UStG aufgeteilt werden.

Unternehmer V errichtet ein Gebäude. Nach der Fertigstellung soll es an den Hotelier H überlassen werden. Gemäß der vertraglichen Übereinkunft zwischen V und H soll das Gebäude durch V im ersten Jahr unentgeltlich überlassen werden. Danach soll es für weitere 20 Jahre steuerpflichtig vermietet werden.