Autor: Diplom-Finanzwirt Udo Vanheiden |
Der deutsche Unternehmer U liefert dem Franzosen F 20 Kuckucksuhren in dessen Heimatstadt Paris.
F verwendet keine USt-IdNr.
Weil F keine USt-IdNr. nutzt, muss U davon ausgehen, dass F als Leistungsempfänger kein Unternehmer ist und nicht der Erwerbsbesteuerung in Frankreich unterliegt. U muss daher deutsche Umsatzsteuer ausweisen und an den deutschen Fiskus abführen.
Elektrohändler A aus Aachen erhält ein Fax, in dem der Unternehmer B aus Belgien eine Musikanlage unter Angabe einer belgischen USt-IdNr. zum Nettopreis von 2.500 Euro bestellt. Vor Ausführung der Lieferung bestätigt das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) die angegebene USt-IdNr. im Rahmen einer qualifizierten Bestätigungsabfrage. B, der erstmalig bei A einkauft, verwendet die Musikanlage jedoch nicht - wie erklärt - für sein Unternehmen, sondern schenkt sie seiner Freundin.
Bei Anbahnung einer neuen Geschäftsbeziehung sind die geforderten Merkmale (z.B. Unternehmereigenschaft des Abnehmers) zweifelhaft. Diese Zweifel muss A durch das Bestätigungsverfahren ausräumen. Hierbei ist insbesondere auch zu klären, ob der tatsächliche Abnehmer mit dem Inhaber der USt-IdNr. identisch ist.
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