EU-rechtliche Regelungen

Autor: Diplom-Finanzwirt Udo Vanheiden

Gemäß Art. 214 -216 MwStSystRL (früher Art. 22 Abs. 1 Buchst. c)-e) und Art. 22 Abs. 8 und 10 der 6. EG-Richtlinie) haben die Mitgliedstaaten der Gemeinschaft sicherzustellen, dass die am innergemeinschaftlichen Warenverkehr beteiligten Personen USt-IdNr. erhalten, die eine korrekte Besteuerung innergemeinschaftlicher Umsätze garantieren. § 27a UStG setzt diese Vorgaben in nationales Recht um.