Autor: Prof. Dr. Peter Mann |
Unternehmer A liefert im Januar 2019 einen Rollstuhl (Position 8713 des Zolltarifs) an B für insgesamt 2.380 Euro. Er erstellt am 15.02.2019 eine Rechnung, in der er 380 Euro Umsatzsteuer auf einen Nettobetrag von 2.000 Euro gesondert ausweist. Aus Unachtsamkeit hat A übersehen, dass der Rollstuhl lediglich dem ermäßigten Steuersatz von 7 % unterliegt (§ 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG i.V.m. lfd. Nr. 51 der Anlage 2 zum UStG).
Die gesetzlich geschuldete Steuer beträgt in diesem Fall lediglich 7 %. A ist nach den allgemeinen Vorschriften verpflichtet, diese an das Finanzamt abzuführen. Da A jedoch eine zu hohe Steuer ausgewiesen hat, schuldet er aus § 14c Abs. 1 UStG den Mehrbetrag ebenfalls.
Der Mehrbetrag berechnet sich wie folgt:
Rechnungsbetrag (brutto) | 2.380,00 Euro |
darin enthaltene USt 7 % | 155,70 Euro |
gesondert ausgewiesene USt | 380,00 Euro |
gesetzlich geschuldete USt | -155,70 Euro |
224,30 Euro |
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