Gestaltungshinweise

Autor: Prof. Dr. Peter Mann

Verhältnis von § 14c Abs. 1 und Abs. 2 UStG

Bei dem Verhältnis beider Tatbestände handelt es sich nicht um einen akademischen Streit. Es ist vielmehr entscheidend für die Frage der Korrekturmöglichkeit, welcher Absatz des § 14c UStG einschlägig ist (siehe zu diesem Problem die Gestaltungshinweise Unberechtigter Steuerausweis).

Voraussetzungen der Anwendung des § 14c Abs. 1 UStG

Über § 14c Abs. 1 UStG wird sichergestellt, dass der Unternehmer, der eine Rechnung ausstellt, immer den gesondert ausgewiesenen Rechnungsbetrag abführt. § 14c Abs. 1 UStG greift nur dann, wenn die in Rechnung gestellte Umsatzsteuer zu hoch ausgewiesen wird. Wird die Umsatzsteuer durch den Rechnungsaussteller zu niedrig berechnet und ausgewiesen, schuldet er gleichwohl die gesetzliche Steuer. Gemäß § 13a Abs. 1 Nr. 1 UStG schuldet der Unternehmer die Steuer nach § 14c Abs. 1 UStG. Damit ist Schuldner der Leistungserbringer. Demgegenüber ist nicht der Aussteller des Abrechnungsdokuments Steuerschuldner. Damit schuldet der Leistungserbringer die Steuer nach § 14c Abs. 1 UStG auch dann, wenn im Gutschriftsweg über eine Leistung abgerechnet wird.

Von § 14c Abs. 1 UStG werden folgende Fallgruppen erfasst:

Für steuerpflichtige Leistungen wird ein höherer als der dafür gesetzlich geschuldete Steuerbetrag gesondert ausgewiesen.

Für eine steuerfreie Leistung wird die Umsatzsteuer ausgewiesen.