Problem

Autor: Prof. Dr. Peter Mann

Der sogenannte unrichtige Steuerausweis ist in § 14c Abs. 1 UStG geregelt. § 14c Abs. 1 findet Anwendung, wenn ein Unternehmer für eine Leistung (Lieferung oder sonstige Leistung) in einer Rechnung einen zu hohen Steuerbetrag ausweist. Das bedeutet, dass eine eigentlich nach dem Gesetz nicht geschuldete Steuer gesondert ausgewiesen wird. Gemäß § 14c Abs. 1 UStG schuldet der Unternehmer den zu hohen Steuerbetrag. Die Vorschrift bewirkt damit, dass der Unternehmer bei zu hohem Umsatzsteuerausweis in der Rechnung auch den Steuerbetrag abführen muss, der über die gesetzliche Steuer hinausgeht. Der Fiskus erhält somit immer mindestens die gesetzliche Steuer, die nach dem UStG geschuldet wird, aber auch alle über diese Höhe hinausgehenden Beträge, sofern sie gesondert in einer Rechnung ausgewiesen werden. Damit gilt insgesamt das Prinzip, dass die in einer Rechnung ausgewiesene Steuer immer auch geschuldet wird.

Auf der Seite des Leistungsempfängers kann dieser allerdings gem. § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG nur die nach dem Gesetz geschuldete Steuer als Vorsteuer abziehen. Im Ergebnis führt daher die Anwendung des § 14c Abs. 1 UStG zu einer Mehrbelastung durch die Umsatzsteuer, die nicht korrekt ausgewiesen wurde. Grundsätzlich neutralisiert sich die Steuer im Geschäftsverkehr zwischen zwei Unternehmern. § 14c Abs. 1 durchbricht diesen Grundsatz der Neutralität. Aufgrund dieses Neutralitätsgrundsatzes gibt es daher eine Korrekturmöglichkeit. Er kann damit die negativen Folgen des § 14c Abs. 1 UStG vermeiden.