Autor: Prof. Dr. Peter Mann |
Die Neutralität der Umsatzsteuer wird im System der Netto-Allphasen-Umsatzsteuer durch den Vorsteuerabzug erreicht. Der Vorsteuerabzug wird für die im Inland ansässigen Unternehmer im allgemeinen Besteuerungsverfahren für die Umsatzsteuer vorgenommen. Für im Ausland ansässige Unternehmen, die keine Umsätze im Inland tätigen, ist jedoch der Zugang zum allgemeinen Besteuerungsverfahren nicht gegeben. Voraussetzung für die Teilnahme am allgemeinen Besteuerungsverfahren ist, dass ausländische Unternehmer auch Umsätze in Deutschland tätigen. Werden in Deutschland keine Umsätze getätigt, können keine Voranmeldungen oder Jahressteuererklärungen abgegeben werden. Gleichwohl muss für diese Unternehmer die in Deutschland gezahlte Umsatzsteuer abzugsfähig sein. Die Erstattung der Umsatzsteuer können die ausländischen Unternehmer, die keine inländischen Ausgangsumsätze tätigen, im sogenannten Vergütungsverfahren beantragen. Der Vergütungsantrag ist in Deutschland beim Bundeszentralamt für Steuern zu stellen. Auch die anderen Mitgliedstaaten haben jeweils zentrale Erstattungsbehörden eingerichtet, bei denen die dort gezahlten Vorsteuern vergütet werden können.