BFH - Beschluss vom 17.08.2023
V R 7/23 (V R 22/20)
Normen:
UStG § 4 Nr. 12 Satz 1 Buchst. a, Satz 2; MwStSystRL Art. 135 Abs. 2 Satz 1 Buchst. c;
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 11.06.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 11 K 24/19

Umsatzsteuerliche Behandlung des anteiligen Entgelts für Vorrichtungen und Maschinen zur Aufzucht von Schlachtgeflügel im Rahmen der Verpachtung von StallgebäudenAufteilung des Pachtzinses

BFH, Beschluss vom 17.08.2023 - Aktenzeichen V R 7/23 (V R 22/20)

DRsp Nr. 2023/11628

Umsatzsteuerliche Behandlung des anteiligen Entgelts für Vorrichtungen und Maschinen zur Aufzucht von Schlachtgeflügel im Rahmen der Verpachtung von Stallgebäuden Aufteilung des Pachtzinses

§ 4 Nr. 12 Satz 2 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) ist nicht auf die Verpachtung von auf Dauer eingebauten Vorrichtungen und Maschinen anzuwenden, wenn es sich hierbei um eine Nebenleistung zur Verpachtung eines Gebäudes als Hauptleistung handelt, die im Rahmen eines zwischen denselben Parteien geschlossenen Vertrags nach § 4 Nr. 12 Satz 1 Buchst. a UStG steuerfrei ist, so dass eine einheitliche Leistung vorliegt (Folgeentscheidung zum EuGH-Urteil Finanzamt X vom 04.05.2023 - C-516/21, EU:C:2023:372 und Aufgabe des Senatsurteils vom 28.05.1998 - V R 19/96, BFHE 185, 555, BStBl II 2010, 307).

Tenor

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 11.06.2020 - 11 K 24/19 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Beklagte zu tragen.

Normenkette:

UStG § 4 Nr. 12 Satz 1 Buchst. a, Satz 2; MwStSystRL Art. 135 Abs. 2 Satz 1 Buchst. c;

Gründe

I.