Autor: Diplom-Finanzwirt Ralf Walkenhorst |
Nach §
Nach altem Recht waren unentgeltliche Geschäftsveräußerungen im Ganzen umsatzsteuerlich als Eigenverbrauch anzusehen. In diesen Fällen hatte der Veräußerer u.U. erhebliche Umsatzsteuerzahlungen zu leisten, während der Erwerber keinen Vorsteuerabzug erhielt. Bei entgeltlichen Geschäftsveräußerungen löste die Ermittlung der Bemessungsgrundlage einen erheblichen Verwaltungsaufwand aus, ohne dass sich aufgrund des Vorsteuerabzugs beim Erwerber steuerliche Auswirkungen ergaben. Diese Schwierigkeiten sollten durch die Neuregelung zum 01.01.1994 beseitigt werden.
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