V. Geschäftsveräußerung

Autor: Diplom-Finanzwirt Ralf Walkenhorst

Nach § 1 Abs. 1a UStG unterliegen die Umsätze im Rahmen einer Geschäftsveräußerung an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen nicht der USt. Eine Geschäftsveräußerung liegt vor, wenn ein Unternehmen oder ein in der Gliederung eines Unternehmens gesondert geführter Betrieb im Ganzen entgeltlich oder unentgeltlich übereignet oder in eine Gesellschaft eingebracht wird. Der erwerbende Unternehmer tritt an die Stelle des Veräußerers. Diese Regelung trat am 01.01.1994 in Kraft.

Nach altem Recht waren unentgeltliche Geschäftsveräußerungen im Ganzen umsatzsteuerlich als Eigenverbrauch anzusehen. In diesen Fällen hatte der Veräußerer u.U. erhebliche Umsatzsteuerzahlungen zu leisten, während der Erwerber keinen Vorsteuerabzug erhielt. Bei entgeltlichen Geschäftsveräußerungen löste die Ermittlung der Bemessungsgrundlage einen erheblichen Verwaltungsaufwand aus, ohne dass sich aufgrund des Vorsteuerabzugs beim Erwerber steuerliche Auswirkungen ergaben. Diese Schwierigkeiten sollten durch die Neuregelung zum 01.01.1994 beseitigt werden.