Autor: Diplom-Finanzwirt Ralf Walkenhorst |
Steuergegenstand der USt ist gem. § 1 UStG der steuerbare Umsatz. Nur die im § 1 Abs. 1 UStG abschließend aufgeführten Umsätze sind steuerbar; es liegt eine enumerative Aufzählung vor. Es handelt sich um folgende Umsätze:
Lieferungen und sonstige Leistungen (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG), • Einfuhr im Inland (§ 1 Abs. 1 Nr. 4 UStG), |
Im Rahmen des Steuerentlastungsgesetzes 1999/2000/2002 wurde eine Neuregelung der Eigenverbrauchsbesteuerung vorgenommen. Die bisherigen Nr. 2 und 3 des § 1 Abs. 1 UStG wurden gestrichen.
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