Autor: Diplom-Finanzwirt Ralf Walkenhorst |
Die Auflistung der steuerbaren Umsätze ist seit dem 01.01.1993 um die Nr. 5 erweitert worden. Steuerbar ist danach der innergemeinschaftliche Erwerb im Inland gegen Entgelt. Die Besteuerung des Erwerbs ersetzt innergemeinschaftlich die mit Wirkung vom 01.01.1993 weggefallene Besteuerung der Einfuhr. Statt wie bisher EUSt wird nunmehr USt (Erwerbsteuer) erhoben, und zwar durch die Landesfinanzbehörden. Dies dient dem Ziel, die USt dem Mitgliedstaat zuzuweisen, in dem der Gebrauch oder Verbrauch der Ware erfolgt; dies entspricht dem Wesen der USt als Verkehrsteuer.
Voraussetzungen für den steuerbaren Umsatz gem. § 1 Abs. 1 Nr. 5 UStG sind:
Vorliegen eines innergemeinschaftlichen Erwerbs; |
Ort des innergemeinschaftlichen Erwerbs im Inland und |
Ausführung des innergemeinschaftlichen Erwerbs gegen Entgelt. |
Diese Voraussetzungen müssen sämtlich erfüllt sein, um einen steuerbaren Umsatz annehmen zu können.
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