III. Steuerbarkeit gem. § 1 Abs. 1 Nr. 4 UStG

Autor: Diplom-Finanzwirt Ralf Walkenhorst

Steuerbar ist gem. § 1 Abs. 1 Nr. 4 UStG die Einfuhr von Gegenständen im Inland oder in den österreichischen Gebieten Jungholz und Mittelberg (EUSt).

Die EUSt ist ein Teil der USt.

Steuerbar ist gem. § 1 Abs. 1 Nr. 4 UStG die Einfuhr von Gegenständen im Inland. Es muss sich u.a. um eine tatsächliche Warenbewegung über die bestehende Zollgrenze handeln. Seit dem 01.01.1993 ist eine Einfuhr begrifflich nur noch im Zusammenhang mit einem Drittlandsgebiet möglich. Innergemeinschaftlich ist die Besteuerung der Einfuhr durch die Besteuerung des innergemeinschaftlichen Erwerbs (§ 1 Abs. 1 Nr. 5 UStG) ersetzt worden.

Die österreichischen Gemeinden Mittelberg (Kleines Walsertal) und Jungholz in Tirol gehören zum Ausland i.S.d. § 1 Abs. 2 Satz 2 UStG; die Einfuhr in diese Gebiete unterliegt jedoch der deutschen EUSt.

Die Besteuerung der Einfuhr obliegt nicht den Finanzämtern, sondern erfolgt durch die Zollverwaltung. Bei der Berechnung der USt werden die Einfuhrtatbestände nicht mitberücksichtigt. Die EUSt wird nicht von den Landesfinanzbehörden verwaltet.

Beispiel

A betreibt in Darmstadt eine Schreinerei. A bestellte bei dem Unternehmer S mit Sitz in Zürich eine Hobelbank für sein Unternehmen. Diese Hobelbank lässt A mit eigenem Lkw in Zürich abholen und nach Darmstadt transportieren.