BFH - Beschluss vom 28.08.2023
V B 44/22
Normen:
UStG § 1 Abs. 1 Nr. 1, § 1 Abs. 1a, § 2 Abs. 1; MwStSystRL Art. 2 Abs. 1 Buchst. a und c, Art. 9 Abs. 1; FGO § 116 Abs. 6, § 119 Nr. 6; BGB § 741;
Fundstellen:
BB 2023, 2134
BFH/NV 2023, 1388
DB 2023, 2609
DStR 2023, 2063
DStRE 2023, 1199
ZIP 2023, 2092
Vorinstanzen:
FG Hessen, vom 21.03.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 893/19

Voraussetzungen der Berichtigung des Vorsteuerabzugs nach Veräußerung eines gewerblich genutzten Grundstücks

BFH, Beschluss vom 28.08.2023 - Aktenzeichen V B 44/22

DRsp Nr. 2023/11861

Voraussetzungen der Berichtigung des Vorsteuerabzugs nach Veräußerung eines gewerblich genutzten Grundstücks

Eine Bruchteilsgemeinschaft erbringt keine Leistungen gegen Entgelt als Unternehmer (Festhalten an den Urteilen des Bundesfinanzhofs vom 22.11.2018 - V R 65/17, BFHE 263, 90 und vom 07.05.2020 - V R 1/18, BFHE 270, 146). Über § 2 Abs. 1 Satz 1 UStG i.d.F. von Art. 43 Abs. 6 i.V.m. Art. 16 Nr. 2 JStG 2022 war im Streitfall nicht zu entscheiden.

Tenor

Auf die Beschwerde des Klägers wegen Nichtzulassung der Revision wird das Urteil des Hessischen Finanzgerichts vom 21.03.2022 - 6 K 893/19 aufgehoben.

Die Sache wird an das Hessische Finanzgericht zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen.

Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens übertragen.

Normenkette:

UStG § 1 Abs. 1 Nr. 1, § 1 Abs. 1a, § 2 Abs. 1; MwStSystRL Art. 2 Abs. 1 Buchst. a und c, Art. 9 Abs. 1; FGO § 116 Abs. 6, § 119 Nr. 6; BGB § 741;

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten darüber, ob der Beklagte und Beschwerdegegner (Finanzamt —FA—) für den Besteuerungszeitraum 2015 (Streitjahr) zu Recht eine Vorsteuerberichtigung nach § 15a des Umsatzsteuergesetzes in der im Streitjahr geltenden Fassung (UStG) vorgenommen hat.