Die Beschwerde des Beklagten wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Thüringer Finanzgerichts vom 28.09.2022 -
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Beklagte zu tragen.
Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die vom Beklagten und Beschwerdeführer (Finanzamt —FA—) in seiner Beschwerdebegründung herausgestellte Abweichung des Urteils der Vorinstanz vom Urteil des Finanzgerichts (FG) Münster vom 20.02.2018 - U,S (Entscheidungen der Finanzgerichte —EFG— 2018, ) betrifft eine im dortigen Verfahren nicht entscheidungserhebliche Rechtsfrage.
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