BFH - Beschluss vom 05.10.2023
XI B 13/23
Normen:
FGO § 115 Abs 2 Nr. 2; UStG § 17 Abs. 1 Satz 2, § 17 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 und 2;
Fundstellen:
NZI 2023, 938
Vorinstanzen:
FG Thüringen, vom 28.09.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 80/22

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Voraussetzungen einer zweiten Berichtigung des Vorsteuerabzugs mangels Darlegung eines Divergenzfalls

BFH, Beschluss vom 05.10.2023 - Aktenzeichen XI B 13/23

DRsp Nr. 2023/13451

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Voraussetzungen einer zweiten Berichtigung des Vorsteuerabzugs mangels Darlegung eines Divergenzfalls

NV: Der für die Entscheidung des FG tragende Rechtssatz, dass eine zweite Berichtigung des Vorsteuerabzugs nicht voraussetze, dass der durch die erste Vorsteuerberichtigung ausgelöste Berichtigungsanspruch an die Finanzbehörde abgeführt worden sein muss, weicht nicht in entscheidungserheblicher Weise vom Urteil des FG Münster vom 20.02.2018 - 15 K 1514/15 U,S (EFG 2018, 697) und vom Urteil des FG Düsseldorf vom 25.01.2023 - 5 K 1749/21 (EFG 2023, 726) ab, so dass die Revision nicht wegen Divergenz zuzulassen ist.

Tenor

Die Beschwerde des Beklagten wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Thüringer Finanzgerichts vom 28.09.2022 - 4 K 80/22 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Beklagte zu tragen.

Normenkette:

FGO § 115 Abs 2 Nr. 2; UStG § 17 Abs. 1 Satz 2, § 17 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 und 2;

Gründe

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die vom Beklagten und Beschwerdeführer (Finanzamt —FA—) in seiner Beschwerdebegründung herausgestellte Abweichung des Urteils der Vorinstanz vom Urteil des Finanzgerichts (FG) Münster vom 20.02.2018 - U,S (Entscheidungen der Finanzgerichte —EFG— 2018, ) betrifft eine im dortigen Verfahren nicht entscheidungserhebliche Rechtsfrage.