LG Düsseldorf - 20.05.1987 (9 U 5/87)
Vorzunehmen ist allerdings eine Interessenabwägung. Dem Einwand des Rechtes auf Besitz wäre dann der Erfolg zu versagen, wenn dem Interesse des die Räumung verlangenden Ehegatten ein größeres Gewicht beikommen würde. [...]