Autor: Diplom-Finanzwirt Udo Vanheiden |
Gemäß Art. 14 EG Vertrag definiert sich der Binnenmarkt wie folgt:
"Der Binnenmarkt umfasst einen Raum ohne Binnengrenzen, in dem der freie Verkehr von Waren, Personen, Dienstleistungen und Kapital gemäß den Bestimmungen dieses Vertrages gewährleistet ist."
Ziele des gemeinsamen Markts sind hierbei grundsätzlich:
Harmonisierung der Umsatzsteuer |
Beseitigung von Steuergrenzen und Grenzkontrollen |
Grundsätzliche Besteuerung aller Umsätze im Ursprungsland |
Gleichbehandlung innergemeinschaftlicher Umsätze mit Inlandsumätzen in den jeweiligen Mitgliedstaaten |
Steueraufkommen verbleibt im Ursprungsland |
Für Warenbewegungen in der Europäischen Union gibt es keine Grenzen mehr, insoweit wurde ein Ziel des gemeinsamen Markts sehr schnell erreicht. Die Umsetzung eines einheitlichen Besteuerungssystems i.S.d. Ursprungslandprinzips konnte aus den folgenden Gründen bisher nicht verwirklicht werden:
Wettbewerbsverzerrungen |
Unterschiedliche Steuersätze |
Aufkommensverschiebungen zwischen export- und importorientierten Ländern |
"Unbeweglichkeit" durch Einstimmigkeitsprinzip in Art. |
Einschnitte in die Souveränität der nationalen Steuerpolitik |
Lösungsansätze: Ausgleichsmechanismen wie Steuersatzharmonisierung und Clearingverfahren (vgl. z.B. Länderfinanzausgleich, Art. 107 GG) fanden keine Zustimmung |
Testen Sie "Umsatzsteuer-Praxis online" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|