EU-rechtliche Regelungen

Autor: Diplom-Finanzwirt Udo Vanheiden

Gemäß Art. 14 EG Vertrag definiert sich der Binnenmarkt wie folgt:

"Der Binnenmarkt umfasst einen Raum ohne Binnengrenzen, in dem der freie Verkehr von Waren, Personen, Dienstleistungen und Kapital gemäß den Bestimmungen dieses Vertrages gewährleistet ist."

Ziele des gemeinsamen Markts sind hierbei grundsätzlich:

Harmonisierung der Umsatzsteuer

Beseitigung von Steuergrenzen und Grenzkontrollen

Grundsätzliche Besteuerung aller Umsätze im Ursprungsland

Gleichbehandlung innergemeinschaftlicher Umsätze mit Inlandsumätzen in den jeweiligen Mitgliedstaaten

Steueraufkommen verbleibt im Ursprungsland

Für Warenbewegungen in der Europäischen Union gibt es keine Grenzen mehr, insoweit wurde ein Ziel des gemeinsamen Markts sehr schnell erreicht. Die Umsetzung eines einheitlichen Besteuerungssystems i.S.d. Ursprungslandprinzips konnte aus den folgenden Gründen bisher nicht verwirklicht werden:

Wettbewerbsverzerrungen

Unterschiedliche Steuersätze

Aufkommensverschiebungen zwischen export- und importorientierten Ländern

"Unbeweglichkeit" durch Einstimmigkeitsprinzip in Art. 94 EUV

Einschnitte in die Souveränität der nationalen Steuerpolitik

Lösungsansätze: Ausgleichsmechanismen wie Steuersatzharmonisierung und Clearingverfahren (vgl. z.B. Länderfinanzausgleich, Art. 107 GG) fanden keine Zustimmung