Autor: Diplom-Finanzwirt Udo Vanheiden |
Die gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben für die Regelung des räumlichen Anwendungsbereichs der Umsatzbesteuerung ergeben sich aus Art. 5 MwStSystRL. Die Richtlinie verwendet hierbei die Begriffe Inland, Gebiet der Gemeinschaft und Drittland. Das Umsatzsteuergesetz hat die Gebietsbegriffe wie folgt in das nationale UStG umgesetzt:
Übriges Gemeinschaftsgebiet |
Bei der Besteuerung des grenzüberschreitenden Warenverkehrs ergeben sich verschiedene Möglichkeiten zur Umsatzbesteuerung.
Ziel | Besteuerung im Ursprungsland | Besteuerung im Bestimmungsland |
---|---|---|
Mittel | Besteuerung von Exportumsätzen wie Inlandslieferung (steuerbar gem. § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG und steuerpflichtig) | Im Rahmen von Grenzkontrollen mit der Besteuerung der Einfuhr i.S.d. § 1 Abs. 1 Nr. 4 UStG |
Durch eine Erwerbsbesteuerung i.S.d. § 1a und § 1b UStG durch den Erwerber | ||
Durch Verlagerung des Leistungsorts i.S.d. § 3d UStG und der Besteuerung des Lieferers |
Die Besteuerung des grenzüberschreitenden Geschäftsverkehrs erfolgt im Inland ab dem 01.01.1993 nach den folgenden Grundsätzen:
Lieferung von | an | Beurteilung im Inland |
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Unternehmer aus dem Drittland | inländischen Unternehmer | Besteuerung der Einfuhr mit deutscher Einfuhrumsatzsteuer (EUSt) gem. § 1 Abs. 1 Nr. 4 UStG Die EUSt ist gem. § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UStG als Vorsteuer abziehbar. |
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