Gestaltungshinweise

Autor: Diplom-Finanzwirt Udo Vanheiden

Grenzüberschreitender Geschäftsverkehr

Die gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben für die Regelung des räumlichen Anwendungsbereichs der Umsatzbesteuerung ergeben sich aus Art. 5 MwStSystRL. Die Richtlinie verwendet hierbei die Begriffe Inland, Gebiet der Gemeinschaft und Drittland. Das Umsatzsteuergesetz hat die Gebietsbegriffe wie folgt in das nationale UStG umgesetzt:

Ausland § 1 Abs. 2 Satz 2 UStG

Gemeinschaftsgebiet § 1 Abs. 2a UStG

Drittland§ 1 Abs. 2a Satz 3 UStG

Übriges Gemeinschaftsgebiet

Inland§ 1 Abs. 2 Satz 1 UStG

Bei der Besteuerung des grenzüberschreitenden Warenverkehrs ergeben sich verschiedene Möglichkeiten zur Umsatzbesteuerung.

Ziel

Besteuerung im Ursprungsland

Besteuerung im Bestimmungsland

Mittel

Besteuerung von Exportumsätzen wie Inlandslieferung (steuerbar gem. § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG und steuerpflichtig)

Im Rahmen von Grenzkontrollen mit der Besteuerung der Einfuhr i.S.d. § 1 Abs. 1 Nr. 4 UStG

Durch eine Erwerbsbesteuerung i.S.d. § 1a und § 1b UStG durch den Erwerber

Durch Verlagerung des Leistungsorts i.S.d. § 3d UStG und der Besteuerung des Lieferers

Die Besteuerung des grenzüberschreitenden Geschäftsverkehrs erfolgt im Inland ab dem 01.01.1993 nach den folgenden Grundsätzen:

Lieferung von

an

Beurteilung im Inland

Unternehmer aus dem Drittland

inländischen Unternehmer

Besteuerung der Einfuhr mit deutscher Einfuhrumsatzsteuer (EUSt) gem. § 1 Abs. 1 Nr. 4 UStG

Die EUSt ist gem. § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UStG als Vorsteuer abziehbar.