Problem

Autor: Diplom-Finanzwirt Udo Vanheiden

Im Rahmen der Umsatzbesteuerung gibt es international im Wesentlichen zwei Besteuerungsprinzipien, das Bestimmungsland- und das Ursprungslandprinzip.

Unter Ursprungslandprinzip i.S.d. deutschen Umsatzsteuergesetzes versteht man die Besteuerung einer Lieferung oder Leistung mit dem Steuersatz des Ursprungs- oder Herkunftslandes. Das bedeutet, dass auch der Endverbraucher mit der Umsatzsteuer des Ursprungslandes belastet wird. Unter Bestimmungslandprinzip i.S.d. Umsatzsteuergesetzes versteht man die Besteuerung einer Lieferung oder Leistung mit der Umsatzsteuer des Bestimmungslandes.

Die Besteuerung von Warenlieferungen in das Ausland erfolgt grundsätzlich nach dem Bestimmungslandprinzip, d.h., das Land, für das die Ware bestimmt ist, erhält die Steuereinnahme. Exporte gelangen hierbei unbelastet über die Grenze und werden erst im Bestimmungsland mit der Umsatzsteuer belastet.

Am 04.10.2017 hat die Europäische Kommission verschiedene Unterlagen zu einer umfassenden Reform des gemeinsamen Mehrwertsteuersystems in der Europäischen Union veröffentlicht. Die Kommunikation enthält zum einen konkrete Vorschläge für eine Änderung der MwStSystRL, für eine Änderung der Durchführungsverordnung 282/2011 (MwStVO) und für eine Änderung der Verordnung 904/2010. Zum anderen macht die Kommission allgemeine Aussagen zu den Vorstellungen für das endgültige System der Besteuerung des innergemeinschaftlichen Warenverkehrs und Dienstleistungsverkehrs. Abweichend vom ursprünglich geplanten Ursprungslandprinzip bei der Mehrwertsteuer (vgl. bisheriger Art. 402 Abs. 1 MwStSystRL) soll die Europäische Kommission nunmehr als Fernziel den Übergang zum Bestimmungslandprinzip (vgl. Vorschlag der Neufassung des Art. 402 MwStSystRL) verfolgen.