Autor: Prof. Dr. Peter Mann |
Die inhaltlichen Mindestanforderungen, welche die Mitgliedstaaten an eine Rechnung zu stellen haben, sind in den Art. 226-231 einheitlich geregelt. Art. 238 lässt davon Ausnahmen zu. Dies ist gem. Art. 238 Abs. 1 Satz 1 Buchst. a) der Fall, wenn der Rechnungsbetrag geringfügig ist. Eine weitere Vereinfachungsregelung sieht das europäische Mehrwertsteuerrecht vor, wenn die Einhaltung aller Mindestanforderungen (Art. 226-231) aufgrund der Handels- oder Verwaltungspraktiken in dem betreffenden Wirtschaftsbereich oder aufgrund der technischen Bedingungen für die Erstellung einer Rechnung schwierig ist.
Gemäß Art. 238 Abs. 2 Buchst. a)-d) müssen diese Rechnungen mindestens die folgenden Angaben enthalten:
Ausstellungsdatum, |
Identität des Steuerpflichtigen, |
Art der gelieferten Gegenstände oder der erbrachten Dienstleistungen, |
den zu entrichtenden Mehrwertsteuerbetrag oder die Angaben zu dessen Berechnung. |
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