Problem

Autor: Prof. Dr. Peter Mann

Der Vorsteuerabzug und damit die steuerliche Neutralität für den Leistungsempfänger ist grundsätzlich nur gegeben, wenn eine ordnungsgemäße Rechnung i.S.d. § 14 UStG vorhanden ist. Die Anforderungen an eine ordnungsgemäße Rechnung sind durch den Gesetzgeber, insbesondere durch den Katalog des § 14 Abs. 4 UStG, sehr hoch und in den letzten Jahren immer noch verschärft worden. Diese hohen Anforderungen sind in der Praxis für Rechnungen über kleinere Beträge jedoch nicht praktikabel. Für Rechnungen bis zu einem Maximalbetrag von 250 Euro, einschl. der gesetzlichen Umsatzsteuer, hat der Gesetzgeber Erleichterungen vorgesehen. Es müssen in diesen Fällen nicht alle in § 14 Abs. 4 UStG genannten Pflichtangaben einer Rechnung vorhanden sein.

Eine weitere Vereinfachungsregelung findet sich bei den Fahrausweisen. Diese gelten als Rechnung i.S.d. § 14 UStG, wenn sie bestimmte Angaben enthalten. Diese sind jedoch nicht so umfangreich wie der Katalog des § 14 Abs. 4 UStG. Bei Fahrausweisen gibt es keine Höchstbetragsgrenze.