Praxisfälle

Autor: Prof. Dr. Peter Mann

Fabrikant F betankt seinen Mercedes-Benz. Die Rechnung beträgt 170 Euro für 90 Liter Superbenzin. Der Tankbeleg ist ausreichend, um den Vorsteuerabzug geltend machen zu können. Eine Rechnung mit Name und Anschrift ist nicht erforderlich. Es gilt die Betragsgrenze von 250 Euro. Bei einer angenommenen Tankrechnung i.H.v. 251 Euro ist eine ordnungsgemäße Rechnung i.S.d. § 14 Abs. 4 UStG erforderlich.

Unternehmer U kauft für eine unternehmerisch veranlasste Fahrt nach München eine Fahrtkarte der Deutschen Bahn AG. Eine zusätzliche Rechnung ist nicht erforderlich. Allein die Fahrkarte ist ausreichend, um den Vorsteuerabzug geltend machen zu können. Eine Betragsgrenze gilt nicht.

Anlässlich einer unternehmerischen Fahrt mit dem Taxi erteilt der Fahrer eine Quittung über den Fahrpreis von 120 Euro. Die Fahrtstrecke beträgt weniger als 50 km. Der Fahrer unterlässt es, auf der Quittung den Steuersatz durch Ankreuzen anzugeben.

Die Beförderungsleistung unterliegt lediglich dem ermäßigten Steuersatz nach § 12 Abs. Nr. 10 Buchst. b) . Ein Vorsteuerabzug kann aus der Quittung des Taxiunternehmens allerdings nicht geltend gemacht werden. Die Quittung stellt eine Kleinbetragsrechnung nach § dar. Für den Vorsteuerabzug muss dazu nach § Nr. 4 auf dem Beleg der anzuwendende Steuersatz angegeben werden. Da dies nicht erfolgt ist, kann in Ermangelung einer ordnungsgemäßen Rechnung keine Vorsteuer beansprucht werden.