Gestaltungshinweise

Autor: Prof. Dr. Peter Mann

Der deutsche nationale Gesetzgeber hat zwei Komplexe geschaffen, in denen Erleichterungen hinsichtlich der Rechnungserstellung zulässig sind. Dies sind die Kleinbetragsrechnungen und die Fahrscheine.

Kleinbetragsrechnungen bis 250 Euro

Rechnungen bis zu einem Höchstbetrag von 250 Euro werden auch Kleinbetragsrechnungen genannt. Die Betragsgrenze für diese Kleinbetragsrechnungen wurde mit Wirkung zum 01.01.2017 von 150 Euro auf 250 Euro angehoben.

Inhaltliche Mindestanforderungen der Kleinbetragsrechnung

Gemäß § 33 UStDV gelten für diese Rechnungen Erleichterungen hinsichtlich der Mindestangaben für Rechnungen, die sich aus § 14 Abs. 4 UStG ergeben. Konkret bedeutet dies, dass nur folgende Angaben in einer Rechnung bis maximal 250 Euro enthalten sein müssen:

Vollständiger Name und die vollständige Anschrift des leistenden Unternehmers,

Datum der Rechnungsausstellung,

Menge und Art der gelieferten Gegenstände (bei Lieferung) bzw. Umfang und die Art der sonstigen Leistung (bei sonstiger Leistung),

das Entgelt und der darauf entfallende Steuerbetrag in einer Summe (der Steuerbetrag ist durch den Leistungsempfänger selbst herauszurechnen),

der anzuwendende Steuersatz oder für den Fall einer einschlägigen Steuerbefreiung einen Hinweis auf die Steuerbefreiung.

Beachte: Auch bei Kleinbetragsrechnungen findet § 31 Abs. 2 UStDV Anwendung.